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OR 84 Abs. 2, ZPO/ZH 61 Abs. 1, ZPO/ZH 269 Abs. 1, ZPO/ZH 281, ZPO/ZH 55, ZPO/ZH 115, ZPO/ZH 267 Abs. 1
Wahlrecht betr. Währung, Klageänderung, Bindung an die Berufungsanträge, Richterliche Fragepflicht, Novenrecht, Rechtsvorbringen im Berufungsverfahren
24.07.2007
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AA060104
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
Art. 84 Abs. 2 OR, § 61 Abs. 1 ZPO/ZH. Kein Vorliegen einer Klageänderung bei Zulassung der Bezahlung der Schuld statt in eingeklagten Schweizerfranken in der geschuldeten ausländischen Währung (Erw. II/ 3 sowie 5b).§§ 269 Abs. 1, 281 ZPO/ZH. Darin, dass die Berufungsinstanz die Beklagte (Appellantin) ohne diesbezüglichen Parteiantrag dazu berechtigt, wahlweise statt in Schweizer Währung in Euro zu bezahlen, liegt jedenfalls kein Nachteil (Erw. II/4).§§ 55, 115, 267 Abs. 1 ZPO/ZH. Ausführungen einer Partei zu einem Rechtsbegriff (hier: Due Diligence) fallen nicht unter das Novenverbot. Eine Pflicht des Richters, den Parteien seine eigene (von den Parteivorbringen abweichende) Rechtsauffassung vor Urteilsfällung bekannt zu geben, besteht nur in engen Grenzen (Erw. II/8).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
24.07.2007
AA060104
OR 84 Abs. 2
ZPO/ZH 61 Abs. 1
ZPO/ZH 269 Abs. 1
ZPO/ZH 281
ZPO/ZH 55
ZPO/ZH 115
ZPO/ZH 267 Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
