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GVG 167, GVG 193, BV 29 Abs. 2
Nachweis der Fristwahrung (Einwurf in Briefkasten), Aktenführungspflicht (Briefumschlag)
27.07.2007
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AA070100
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 167, 193 GVG, Art. 29 Abs. 2 BV. Wird in Verletzung der Aktenführungspflicht der den Rekurs enthaltende Briefumschlag vom Gericht nicht zu den Akten genommen, wird dem Rekurrenten der Nachweis der Rechtzeitigkeit der Rekurseingabe (mittels Poststempels) verunmöglicht. Unter diesen Umständen (Nichtaufbewahrung des primären Beweismittels für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe) darf nicht ohne weiteres angenommen werden, der Rekurs sei verspätet erhoben worden. Vielmehr ist in Umkehrung der Beweislast von der Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung ausgehen oder dem Rekurrenten zunächst zumindest Gelegenheit zu geben, den Nachweis der Rechtzeitigkeit anderweitig (als mit dem Poststempel auf dem Briefumschlag) zu erbringen.
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
27.07.2007
AA070100
GVG 167
GVG 193
BV 29 Abs. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
