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StPO/ZH 12 Abs. 2, StPO/ZH 190a, StPO/ZH 428 ff., BV 29 Abs. 3

Umwandlung der erbetenen in amtliche Verteidigung während des Beschwerdeverfahrens - unentgeltliche Prozessführung im Strafprozess

23.02.2004 | AC030135 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 428 ff. StPO/ZHGrundzüge des kantonalen Beschwerdeverfahrens, teilweises Nichteintreten zufolge ungenügend begründeter Rügen (Erw. II/1).Beweiswürdigung, mehrfach unbegründete bzw. nicht substanziiert begründete Rügen (Erw. II/2-4).§ 12 Abs. 2 StPO/ZH, Umwandlung der erbetenen in amtliche Verteidigung während des BeschwerdeverfahrensWird der entsprechende Antrag erst mit der begründeten Beschwerde (oder später) gestellt, ist ihm nicht stattzugeben (Erw. III/2.2).§ 190a StPO/ZH, Art. 29 Abs. 3 BV, unentgeltliche Prozessführung im StrafprozessVerlangt der Angeklagte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, so beurteilt sich dieser Antrag nach § 190a StPO/ZH. Geht das kantonale Recht weiter als Art. 29 Abs. 3 BV, ist es ohne weiteres allein massgebend. Es darf allerdings hinter der verfassungsrechtlich festgelegten Mindestgarantie nicht zurückbleiben, sondern muss dort, wo eine restriktive Anwendung möglich erscheint, verfassungskonform ausgelegt werden. Ist dies nicht möglich, gelangt Art. 29 Abs. 3 BV direkt zur Anwendung (Erw. III/2.3).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

23.02.2004

AC030135

StPO/ZH 12 Abs. 2
StPO/ZH 190a
StPO/ZH 428 ff.
BV 29 Abs. 3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011