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GVG 199 Abs. 2, ZPO/ZH 276 Abs. 2, ZPO/ZH 54, ZPO/ZH 279, ZPO/ZH 226

Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist, Fehler einer Hilfsperson, Stellung und Begründung von Rekursanträgen, Umfang der Überprüfung im Rekursverfahren, Illiquidität

14.08.2007 | AA070003 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 199 Abs. 2 GVG. Verschulden der Hilfsperson, zulässige Exkulpation. Die Berechnung und Eintragung einer einfache Frist (hier: Rekursfrist) kann einer (zumal erfahrenen und im allgemeinen zuverlässigen) Hilfsperson übertragen werden und bedarf nicht ständiger Kontrolle durch den Anwalt. Zu recht lediglich leichtes Verschulden bejaht (Erw. II/1).§ 276 Abs. 2 ZPO/ZH. Auch die anwaltlich vertretene Partei kann mit Bezug auf einzelne Aspekte ihrer Prozessführung unbeholfen sein. So¬weit eindeutig ist, was sie ausdrücken will (hier im Zusammenhang mit dem blossen Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlich erlassenen Ausweisungsbefehls) bedarf es keiner Fristansetzung zur Behebung des Mangels (Erw. II/ 2).§§ 54, 276 Abs. 2, 279 ZPO/ZH. Die Rekursinstanz überprüft das Verfahren und den Ent¬scheid der ersten Instanz im Rahmen der Rekursanträge. Eine Einschränkung auf die Rekursbegründung ergibt sich daraus nicht, die Rekursinstanz trifft ihren Entscheid aufgrund sämtlicher Vorbringen der Parteien im Rekursverfahren und vor erster Instanz (Erw. II/3).§ 226 ZPO/ZH. Zutreffende Feststellung des Fehlens von klarem Recht (Erw. II/4).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

14.08.2007

AA070003

GVG 199 Abs. 2
ZPO/ZH 276 Abs. 2
ZPO/ZH 54
ZPO/ZH 279
ZPO/ZH 226

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011