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StPO/ZH 39a, StPO/ZH 192, StPO/ZH 193
Keine Einstellung der Strafuntersuchung bei entgegen stehenden wesentlichen Interessen des Geschädigten.
07.09.2007
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UK070178
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Der Geschädigte hat einen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass über seine geltend gemachten Zivilansprüche - nach Möglichkeit - adhäsionsweise im Strafverfahren entschieden wird. Ist sein Interesse daran als wesentlich zu qualifizieren, erscheint die Einstellung der Untersuchung in Anwendung des (gemässigten) Opportunitätsprinzips im Sinne von § 39a StPO/ZH als nicht zulässig.
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
07.09.2007
UK070178
StPO/ZH 39a
StPO/ZH 192
StPO/ZH 193
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
