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StPO/ZH 39a, StPO/ZH 192, StPO/ZH 193

Keine Einstellung der Strafuntersuchung bei entgegen stehenden wesentlichen Interessen des Geschädigten.

07.09.2007 | UK070178 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Der Geschädigte hat einen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass über seine geltend gemachten Zivilansprüche - nach Möglichkeit - adhäsionsweise im Strafverfahren entschieden wird. Ist sein Interesse daran als wesentlich zu qualifizieren, erscheint die Einstellung der Untersuchung in Anwendung des (gemässigten) Opportunitätsprinzips im Sinne von § 39a StPO/ZH als nicht zulässig.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

07.09.2007

UK070178

StPO/ZH 39a
StPO/ZH 192
StPO/ZH 193

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011