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StPO/ZH 399, StPO/ZH 419

Teilberufung - Umfang der Überprüfung im Berufungsverfahren

21.04.2004 | AC030127 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Die Berufungsinstanz ist nach geltendem zürcherischem Verfahrensrecht im Bereich des Schuldpunkts nicht an allfällige beschränkende Berufungsanträge des appellierenden Angeklagten gebunden. Steht der Berufungsinstanz demnach eine Überprüfung nicht ausdrücklich angefochtener Schuldsprüche offen, erfordert der enge Zusammenhang zwischen Schuld- und Strafpunkt - unter Beachtung des Verbotes der reformatio in peius - auch die Möglichkeit, die ausgefällte Strafe zu überprüfen (Erw. II/2, Erwägung publiziert in ZR 103 Nr. 76).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

21.04.2004

AC030127

StPO/ZH 399
StPO/ZH 419

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011