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ZGB 397e Ziff. 1, ZGB 397d

Eröffnung des Entscheides über die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und Rechtsmittelbelehrung, Fristenlauf

04.10.2007 | NA070033 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Frage offen gelassen, wann die zehntägige Frist zur Anrufung des Gerichtes einem nahe Stehenden zu laufen beginnt, wenn ihm der Entscheid über die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht eröffnet wurde. Mangels formeller Eröffnung mit Rechtsmittelbelehrung gegenüber dem Eingewiesenen läuft die Frist jedenfalls auch nicht anderen Personen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

04.10.2007

NA070033

ZGB 397e Ziff. 1
ZGB 397d

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011