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AnwGebV 1987 2, AnwGebV 2006 19, GVG 157 Ziff. 9, ZPO/ZH 21, ZPO/ZH 64 ff., ZPO/ZH 66 Abs. 2, ZPO/ZH 68, ZPO/ZH 69, ZPO/ZH 89, ZPO/ZH 281 ff., ZPO/ZH 281 Ziff. 3
Entschädigung des unentgeltlichen RechtsvertretersBegründungspflicht betr. Höhe der ProzessentschädigungHöhe der Prozessentschädigung bei Streitigkeiten um KinderunterhaltsbeiträgeIntertemporales AnwaltsgebührenrechtNebenfolgen des Kassationsverfahrens bei Gutheissung der Beschwerde
13.09.2007
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AA060184
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 64 ff., 89, 281 Ziff. 3 ZPO/ZH. Zur Anfechtung der Höhe der dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der obsiegenden Partei zugesprochenen Prozessentschädigung (hier mittels Nichtigkeitsbeschwerde) ist (allein) dieser persönlich legitimiert. Der Kassationsinstanz kommt dabei nur beschränkte Kognition zu (Erw. II).§ 157 Ziff. 9 GVG. Begründungspflicht betr. Höhe der Prozessentschädigung. Vorliegend keine selbständige Bedeutung (Erw. III/4).§§ 21, 69 ZPO, § 2 AnwGebVO 1987. Grundsätze der Streitwertberechnung, hier betreffend Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge. Kriterium der mutmasslichen zeitlichen Dauer der Unterhaltsbeiträge, auszugehen ist vom Regelfall der Beendigung der Unterhaltspflicht bei Eintritt der Mündigkeit (Erw. III/5). Verletzung klaren Rechts durch Zusprechung einer offensichtlich zu niedrigen Prozessentschädigung (Erw. III/6-12).§ 19 AnwGebVO 2006. § 19 AnwGebVO ist so zu verstehen, dass die neue Gebührenverordnung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn am 1. Januar 2007 ein Verfahren bezüglich anderer Punkte als nur der Prozessentschädigung hängig war (Erw. IV/6).§§ 66 Abs. 2, 68, 281 ff. ZPO/ZH. Hat sich der Beschwerdegegner bei Gutheissung der Beschwerde nicht am Verfahren beteiligt (insbes. keine Anträge gestellt und sich auch nicht mit dem fehlerhaften Entscheid identifiziert), sind die Kosten des Kassationsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Erw. V/2-4). Massgebend für die Beurteilung von Obsiegen und Unterliegen im Beschwerdeverfahren ist allein, ob der Antrag auf Kassation durchdringt, und nicht, wie der neue Sachentscheid ausfällt (Erw. V/5-6).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
13.09.2007
AA060184
AnwGebV 1987 2
AnwGebV 2006 19
GVG 157 Ziff. 9
ZPO/ZH 21
ZPO/ZH 64 ff.
ZPO/ZH 66 Abs. 2
ZPO/ZH 68
ZPO/ZH 69
ZPO/ZH 89
ZPO/ZH 281 ff.
ZPO/ZH 281 Ziff. 3
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
