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BV 5 Abs. 2, BV 8, BV 9, BV 29, GVG 3 Abs. 2 Ziff. 3, SchKG 250, ZPO/ZH 18 ff., ZPO/ZH 79 Abs. 1
Beizug eines Kassationsrichters als ParteigutachterStreitwertberechnung im KollokationsprozessBemessung der Prozesskaution im Lichte des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
01.10.2007
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AA070010
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 3 Abs. 2 Ziff. 3 GVG. Der gegenüber dem Kassationsgericht offen kommunizierte Beizug eines amtierenden Kassationsrichters als Parteigutachter im Hinblick auf ein konkretes Kassationsverfahren ist der insoweit unzulässigen Parteivertretung gleichzustellen. Frage der prozessualen Sanktion offen gelassen (Erw. II).§§ 18 ff. ZPO/ZH, Art. 250 SchKG. Streitwertberechnung im Kollokationsprozess. Bestätigung der Praxis, wonach nicht die Höhe des Forderungsbetrages, sondern die mutmassliche Dividende massgeblich ist. Im Zweifelsfall ist von der höheren Dividende auszugehen (Erw. III/2).§ 79 Abs. 1 ZPO/ZH, Art. 5 Abs. 2, 8, 9, 29 BV. Inhalt und Tragweite des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips im Bereich der Abgaben. Vorliegend kein Nachweis der Verletzung des Äquivalenzprinzips. Insbesondere gilt der Grundsatz, dass die Kaution nach Massgabe des Rechtsbegehrens für das gesamte Verfahren und nicht nur im Hinblick auf jeweils einzelne Verfahrensabschnitte zu bemessen ist (Erw. III/3).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
01.10.2007
AA070010
BV 5 Abs. 2
BV 8
BV 9
BV 29
GVG 3 Abs. 2 Ziff. 3
SchKG 250
ZPO/ZH 18 ff.
ZPO/ZH 79 Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
