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StPO/ZH 395, ZGB 392 Ziff. 2
§ 395 StPO/ZH, Art. 392 Ziff. 2 ZGB. Frage der Rekurslegitimation der Inhaberin der elterlichen Sorge, wenn dem unmündigen Kind für die Strafuntersuchung aufgrund einer Interessenkollision ein Vertretungsbeistand bestellt wurde.
22.10.2007
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UK070293
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Wurde dem Kind aufgrund einer Interessenkollision ein Vertretungsbeistand im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB bestellt und wurde dieser beauftragt, die Interessen des Kindes in der laufenden Strafuntersuchung und in einem allfälligen Strafprozess wahrzunehmen, ist die Inhaberin der elterlichen Sorge ab dem Zeitpunkt der Interessenkollision in der betreffenden Strafuntersuchung nicht mehr zur Erhebung des Rekurses legitimiert. Dieses Recht steht ausschliesslich dem Vertretungsbeistand zu.
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
22.10.2007
UK070293
StPO/ZH 395
ZGB 392 Ziff. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
