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StPO/ZH 14, StPO/ZH 15, StPO/ZH 42 Abs. 1 Satz 2, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 5, BV 32 Abs. 2 Satz 2, EMRK 6 Ziff. 3 lit. d
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt auch im Verfahren betreffend Kostenauflage.
24.03.2004
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AC040003
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 14/15, 42 Abs. 1 Satz 2 StPO/ZH, Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Geltung der Mitwirkungsrechte des Angeschuldigten im Verfahren betreffend Kostenauflage (Verwertbarkeit von Aussagen)Auch wenn § 14 als solcher im Verfahren betreffend Kostenauflage nicht unmittelbar Anwendung findet, müssen insoweit zumindest die aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs abgeleiteten Grundsätze beachtet werden. Der Angeschuldigte muss damit die Möglichkeit haben, an Befragungen von Belastungszeugen teilzunehmen und Fragen zu stellen, andernfalls darauf nicht zu seinen Ungunsten abgestellt werden darf (Erw. 5).§ 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO/ZHAktenwidrige tatsächliche Annahmen (Erw. 4).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
24.03.2004
AC040003
StPO/ZH 14
StPO/ZH 15
StPO/ZH 42 Abs. 1 Satz 2
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 5
BV 32 Abs. 2 Satz 2
EMRK 6 Ziff. 3 lit. d
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
