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SchKG 25 Ziff. 1, ZPO/ZH 53, ZPO/ZH 53a, ZPO/ZH 133 ff.
Einstellung eines Prozesses im beschleunigten VerfahrenRecht auf Beweis
15.11.2007
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AA070054
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 53, 53a ZPO/ZH, Art. 25 Ziff. 1 SchKG. Anfechtbarkeit des (Rekurs-)Entscheides betreffend Sistierung (Einstellung) eines Kollokationsprozesses mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO/ZH (Erw. II/1.1). Grundsätzlich kann auch im beschleunigten Verfahren eine Sistierung in Frage kommen. Zureichende Gründe für eine Sistierung bejaht, hier im Hinblick auf einen im Ausland bereits zweitinstanzlich hängigen, teilweise präjudiziellen Prozess, welcher voraussichtlich schneller abgewickelt sein dürfte als das hiesige Verfahren (Erw. II/3.3). Bei der Frist gemäss Art. 25 Ziff. 1 SchKG handelt es sich um einen Auftrag an den kantonalen Gesetzgeber, woraus nicht ohne weiteres abgeleitet werden kann, das einzelne Verfahren müsse innert sechs Monaten erledigt werden (Erw. II/5).§§ 133 ff. ZPO/ZH. Über eine (anerkanntermassen) mit erheblichen Unsicherheiten behaftete Prognose (hier: mutmassliche Dauer eines gerichtlichen Verfahrens im Ausland) braucht kein Beweis erhoben zu werden (Erw. II/4).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
15.11.2007
AA070054
SchKG 25 Ziff. 1
ZPO/ZH 53
ZPO/ZH 53a
ZPO/ZH 133 ff.
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
