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PolG 25, PolG 26, GOG 33 Abs. 1, GOG 51 Abs. 1
Polizeilicher Gewahrsam, Erstinstanzlich gerichtliche Zuständigkeit für die Überprüfung der Rechtmässigkeit sowie für die Verlängerung des polizeilichen Gewahrsams, zulässiges Rechtsmittel, Anwendbares Recht
05.04.2014
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UB130132
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Zuständig für die Beurteilung der Rechtmässigkeit und für die Verlängerung des polizeilichen Gewahrsams gemäss PolG ist der Haftrichter. Gegen den haftrichterlichen Entscheid kann Beschwere bei der III. Strafkammer des Obergerichts erhoben werden. Im gesamten Verfahren ist Verwaltungsrecht anzuwenden.
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
05.04.2014
UB130132
PolG 25
PolG 26
GOG 33 Abs. 1
GOG 51 Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011