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PolG 25, PolG 26, GOG 33 Abs. 1, GOG 51 Abs. 1

Polizeilicher Gewahrsam, Erstinstanzlich gerichtliche Zuständigkeit für die Überprüfung der Rechtmässigkeit sowie für die Verlängerung des polizeilichen Gewahrsams, zulässiges Rechtsmittel, Anwendbares Recht

05.04.2014 | UB130132 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Zuständig für die Beurteilung der Rechtmässigkeit und für die Verlängerung des polizeilichen Gewahrsams gemäss PolG ist der Haftrichter. Gegen den haftrichterlichen Entscheid kann Beschwere bei der III. Strafkammer des Obergerichts erhoben werden. Im gesamten Verfahren ist Verwaltungsrecht anzuwenden.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

05.04.2014

UB130132

PolG 25
PolG 26
GOG 33 Abs. 1
GOG 51 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011