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ZGB 517, ZGB 518

Rechtsstellung des Willensvollstreckers

22.09.2004 | AA040077 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Gemäss herrschender Praxis fällt die Willensvollstreckung selbst bei rechtskräftiger richterlicher Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen nicht ex tunc, sondern lediglich ex nunc dahin, d.h. die Erben haben den Nachlass im dannzumaligen Stand zu übernehmen, und die bis dahin getroffenen Handlungen des gutgläubigen Willensvollstreckers sowie die Rechte Dritter bleiben davon unberührt (Erw. II/3.1).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

22.09.2004

AA040077

ZGB 517
ZGB 518

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011