Druckansicht
ZGB 517, ZGB 518
Rechtsstellung des Willensvollstreckers
22.09.2004
|
AA040077
|
Kassationsgericht des Kantons Zürich
|
-
Details
Gemäss herrschender Praxis fällt die Willensvollstreckung selbst bei rechtskräftiger richterlicher Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen nicht ex tunc, sondern lediglich ex nunc dahin, d.h. die Erben haben den Nachlass im dannzumaligen Stand zu übernehmen, und die bis dahin getroffenen Handlungen des gutgläubigen Willensvollstreckers sowie die Rechte Dritter bleiben davon unberührt (Erw. II/3.1).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
-
Beschluss
22.09.2004
AA040077
ZGB 517
ZGB 518
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
