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ZGB 509 Abs. 1, ZGB 518 Abs. 2

Widerruf, Befugnisse des Willensvollstreckers

07.05.2014 | LF140002 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Der Widerruf eines Testamentes, welches seinerseits ein noch früheres widerrief, lässt dieses nicht (oder jedenfalls nicht ohne Weiteres) wieder aufleben.
Der Willensvollstrecker kann entgegen dem Wortlaut gerade nicht aus eigenem Recht teilen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

07.05.2014

LF140002

ZGB 509 Abs. 1
ZGB 518 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011