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ZGB 509 Abs. 1, ZGB 518 Abs. 2
Widerruf, Befugnisse des Willensvollstreckers
07.05.2014
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LF140002
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Der Widerruf eines Testamentes, welches seinerseits ein noch früheres widerrief, lässt dieses nicht (oder jedenfalls nicht ohne Weiteres) wieder aufleben.
Der Willensvollstrecker kann entgegen dem Wortlaut gerade nicht aus eigenem Recht teilen.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Urteil
07.05.2014
LF140002
ZGB 509 Abs. 1
ZGB 518 Abs. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
