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ZPO 143, BGG 48, ZPO 6, ZPO 14 Abs. 1, ZPO 224
Einhaltung von Fristen, Widerklage am Handelsgericht des Kantons Zürich gegen einen nicht im Handelsregister eingetragenen Kläger
17.04.2014
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HG130105
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Handelsgericht des Kantons Zürich
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Details
Die Frist für eine Eingabe gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde (vorliegend: Handelsregisteramt des Kantons Zürich statt Handelsgericht des Kantons Zürich) eingereicht worden ist.
Erhebt eine nicht im Handelsregister eingetragene (natürliche) Person eine Klage am Handelsgericht, ist trotz grundsätzlich fehlender sachlicher (und gegebenenfalls fehlender örtlicher) Zuständigkeit für eine Widerklage auf eine solche dann einzutreten, wenn erstens die Widerklage zur Hauptklage konnex ist, das heisst, wenn die beiden Klagen a) auf dem gleichen (vertraglichen oder ausservertraglichen) Rechtsverhältnis beruhen, b) aus dem gleichen Lebenssachverhalt hervorgehen oder dasselbe Objekt zum Gegenstand haben oder c) Ausfluss eines gemeinsamen Rechtsverhältnisses sind oder sonst eine enge rechtliche Beziehung zueinander haben, und zweitens die übrigen Voraussetzungen (insbesondere das Erfordernis der gleichen Verfahrensart; vgl. BGE 139 III 457: "die Regelung der Verfahrensart geht jener über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgericht vor" [E. 4] erfüllt sind.
Handelsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
17.04.2014
HG130105
ZPO 143
BGG 48
ZPO 6
ZPO 14 Abs. 1
ZPO 224
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
