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AnwG 10, AnwG 13, AnwG 14 Abs.1, AnwG 42, BGFA 2 Abs. 1-3, BGFA 14
Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.
01.11.2007
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KG070015
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Obergericht des Kantons Zürich
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Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details
Massgeblich für die Aufsichtskompetenz ist sowohl nach BGFA, als auch insoweit nach AnwG auf das BGFA verwiesen wird, dass die fragliche Person über ein Anwaltspatent verfügt. Die unrechtmässige Verwendung der Bezeichnung Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin bzw. die unrechtmässige Verwendung der Bezeichnung Anwaltsbüro fällt in die Kompetenz des Statthalteramts. Die Aufsicht wird primär durch die Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons durchgeführt, in dem der Anwalt vor Gericht auftritt. Diese Zuständigkeitsregelung zwischen den Kantonen muss erst recht gelten, wenn eine Tätigkeit gerügt wird, die im Ausland vorgenommen wurde.
Obergericht des Kantons Zürich
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Beschluss
01.11.2007
KG070015
AnwG 10
AnwG 13
AnwG 14 Abs.1
AnwG 42
BGFA 2 Abs. 1-3
BGFA 14
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
