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AnwG 10, AnwG 13, AnwG 14 Abs.1, AnwG 42, BGFA 2 Abs. 1-3, BGFA 14

Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.

01.11.2007 | KG070015 | Obergericht des Kantons Zürich | Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details

Massgeblich für die Aufsichtskompetenz ist sowohl nach BGFA, als auch insoweit nach AnwG auf das BGFA verwiesen wird, dass die fragliche Person über ein Anwaltspatent verfügt. Die unrechtmässige Verwendung der Bezeichnung Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin bzw. die unrechtmässige Verwendung der Bezeichnung Anwaltsbüro fällt in die Kompetenz des Statthalteramts. Die Aufsicht wird primär durch die Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons durchgeführt, in dem der Anwalt vor Gericht auftritt. Diese Zuständigkeitsregelung zwischen den Kantonen muss erst recht gelten, wenn eine Tätigkeit gerügt wird, die im Ausland vorgenommen wurde.

 

Obergericht des Kantons Zürich

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Beschluss

01.11.2007

KG070015

AnwG 10
AnwG 13
AnwG 14 Abs.1
AnwG 42
BGFA 2 Abs. 1-3
BGFA 14

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011