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BGFA 12 lit. a
Verbot der direkten Kontaktnahme mit der Gegenpartei.
06.12.2007
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KG070027
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Obergericht des Kantons Zürich
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Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details
Das Verbot des Direktkontaktes ist im BGFA, welches die Berufsregeln abschliessend umschreibt, zwar nicht ausdrücklich umschrieben, es ist indessen Ausfluss des in Art. 12 lit. a BGFA enthaltenen allgemeinen Gebotes zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung. Die direkte Kontaktnahme mit der Gegenpartei bleibt somit auch unter Geltung des eidgenössischen Anwaltsgesetzes weiterhin grundsätzlich verboten.
Obergericht des Kantons Zürich
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Beschluss
06.12.2007
KG070027
BGFA 12 lit. a
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
