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BGFA 14

Örtliche Zuständigkeit der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.

06.12.2007 | KG070030 | Obergericht des Kantons Zürich | Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details

Die in Art. 14 BGFA statuierte Aufsichtsbefugnis bezieht sich nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur auf Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Gebiet des betreffenden Kantons Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Ohne Belang ist der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Anwalts und der vertretenen Partei. Sobald ein Verfahren vor einer kantonalen Behörde hängig wird, greift die Aufsichtskompetenz der entsprechenden kantonalen Behörde. Die Aufsicht bezieht sich nicht allein auf im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Personen, sie erfasst auch ausserkantonal registrierte Personen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Beschluss

06.12.2007

KG070030

BGFA 14

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011