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ZGB Art. 125 Abs. 3, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1

Eheschutz, Unterhaltsbeiträge, Ausnahme von der Unterhaltspflicht bei Unbilligkeit, Anwendbarkeit von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB im Eheschutzverfahren

11.07.2007 | LP070019 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
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Betreffend Unterhaltsbeiträge zwischen Ehegatten findet sich im Gesetz keine Art. 125 Abs. 3 ZGB entsprechende Bestimmung, welche Unterhaltsbeiträge ausnahmsweise als unbillig ausschliesst. Hat sich ein Ehegatte krass ehewidrig verhalten, so gilt die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs jedoch als rechtsmissbräuchlich. Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB ist als Konkretisierung des Begriffs der krassen Ehewidrigkeit auch im Eheschutzverfahren anwendbar, wenn der Unterhaltsbeiträge fordernde Ehegatte gegen den anderen Ehegatten eine schwere Straftat begangen hat. Da im summarischen Eheschutzverfahren die anspruchsbegründenden und -ausschliessenden Tatsachen nicht strikt bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden müssen, kann keine strafgerichtliche Feststellung der Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit vorausgesetzt werden, sondern es genügt, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte glaubhaft zu machen vermag, dass der andere Ehegatte gegen ihn eine solche Straftat begangen hat.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Beschluss

11.07.2007

LP070019

ZGB Art. 125 Abs. 3
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011