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StPO 428 Abs. 1, StPO 427 Abs. 4
Vereinbarung über die Kostenregelung des Beschwerdeverfahrens bei vereinbarungsgemässem Rückzug der Beschwerde
16.04.2014
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UE140029
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Zieht der Beschwerdeführer die Beschwerde aufgrund einer (aussergerichtlichen) Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner zurück und haben die Parteien in der Vereinbarung die Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens geregelt, kann die Kostenregelung in analoger Anwendung von Art. 427 Abs. 4 StPO von der Beschwerdeinstanz genehmigt werden, sofern einzig ein Antragsdelikt Gegenstand der Beschwerde ist und sich die Kostenregelung nicht zu Lasten des Kantons auswirkt (Erw. 3 ff.).
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
16.04.2014
UE140029
StPO 428 Abs. 1
StPO 427 Abs. 4
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011