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ZPO/ZH 73, ZPO/ZH 79, ZPO/ZH 81, OR 120 Abs. 1, GVG 204 Abs. 4
Verrechnung von Prozessentschädigungen
31.01.2008
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VB070036
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Obergericht des Kantons Zürich
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Verwaltungskommission
Details
Das Zentrale Inkasso ist gesetzlich ermächtigt, geleistete Prozesskautionen nach Rechtskraft des Endentscheids auszuzahlen. Es obliegt der kautionsverpflichteten Partei, gegenüber der kautionsberechtigten Partei Verrechnung für gegenseitig geschuldete Prozessentschädigungen zu erklären und dem Obergericht (Zentrales Inkasso) die Verrechnung vor Auszahlung der Prozesskaution mitzuteilen (E. II.4.3).
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Beschluss
31.01.2008
VB070036
ZPO/ZH 73
ZPO/ZH 79
ZPO/ZH 81
OR 120 Abs. 1
GVG 204 Abs. 4
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
