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ZPO/ZH 73, ZPO/ZH 79, ZPO/ZH 81, OR 120 Abs. 1, GVG 204 Abs. 4

Verrechnung von Prozessentschädigungen

31.01.2008 | VB070036 | Obergericht des Kantons Zürich | Verwaltungskommission
Details

Das Zentrale Inkasso ist gesetzlich ermächtigt, geleistete Prozesskautionen nach Rechtskraft des Endentscheids auszuzahlen. Es obliegt der kautionsverpflichteten Partei, gegenüber der kautionsberechtigten Partei Verrechnung für gegenseitig geschuldete Prozessentschädigungen zu erklären und dem Obergericht (Zentrales Inkasso) die Verrechnung vor Auszahlung der Prozesskaution mitzuteilen (E. II.4.3).

 

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Beschluss

31.01.2008

VB070036

ZPO/ZH 73
ZPO/ZH 79
ZPO/ZH 81
OR 120 Abs. 1
GVG 204 Abs. 4

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011