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GVG 69a, GVG 194, SchKG 25 Ziff. 2, GebV SchKG 48 ff., ZPO/ZH 112 Abs. 1

Funktionelle Zuständigkeit,Überweisung von Eingaben,Kosten des betreibungsrechtlichen Summarverfahrens

31.01.2008 | AA080008 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 69a GVG. Gegen bezirksgerichtliche Entscheide ist die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht nicht zulässig (Erw. 2a).§§ 112 Abs. 1 ZPO/ZH, 194 GVG. Eine Überweisung findet nur statt, wenn die Gerichtsinstanz, an welche überwiesen oder weitergeleitet werden soll, nicht offensichtlich unzuständig ist. Wurde (richtigerweise) Rekurs erhoben, bleibt für die Behandlung einer gleichzeitig (an das Kassationsgericht) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht kein Raum, womit eine entsprechende Überweisung unterbleiben kann (Erw. 2b).Art. 25 Ziff. 2 SchKG, Art. 48 ff. GebV SchKG, Auch die Kosten des Kassationsverfahrens sind in Form der pauschalen Spruchgebühr zu erheben (Erw. 3).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

31.01.2008

AA080008

GVG 69a
GVG 194
SchKG 25 Ziff. 2
GebV SchKG 48 ff.
ZPO/ZH 112 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011