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ZGB 8, ZPO/ZH 55, ZPO/ZH 113, ZPO/ZH 133, ZPO/ZH 285

Recht auf Beweisführung - Abgrenzung Kognition Bundesgericht / Kassationsgericht - richterliche Fragepflicht

05.07.2004 | AA040020 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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Art. 8 ZGB, §§ 113, 133 ff., 285 ZPO/ZHRecht auf Beweisführung, Abgrenzung Kognition Bundesgericht/Kassationsgericht (Erw. II/2.1)§ 55 ZPO/ZHAus dem Erfordernis der Anknüpfung an konkrete Parteivorbringen folgt, dass sich der richterlichen Fragepflicht grundsätzlich nicht – gleichsam antizipiert – dadurch Genüge tun lässt, dass die Parteien – möglicherweise noch bevor sie überhaupt unklare, unvollständige oder unbestimmte Behauptungen vorgetragen haben – vom Richter im Verlaufe des Prozesses in genereller Weise und ohne jedwelche konkrete Bezugnahme auf ihre Vorbringen auf die Anforderungen an eine gehörige Substanziierung ihrer (auch künftigen) Vorbringen und die Folgen ungenügender Substanziierung hingewiesen werden. Die Zulassung eines solchen Vorgehens würde nämlich die Gefahr schaffen und könnte faktisch dazu führen, dass sich der Richter der ihm vom Gesetz auferlegten Fragepflicht gleichsam im voraus durch Abgabe allgemeiner Substanziierungshinweise entledigt, wodurch § 55 ZPO/ZH nicht nur seines eigentlichen Sinns entleert, sondern auch seiner Funktion (richterliche Hilfestellung zur Klärung unklar, unvollständig oder unbestimmt gebliebener Vorbringen zur Vermeidung prozessual bedingter Rechtsverwirkung bzw. zur Wahrheitsfindung im Dienste der Verwirklichung des materiellen Rechts) weitgehend beraubt würde (Erw. II/2.2, Erwägung publiziert in ZR 104 Nr. 9)

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

05.07.2004

AA040020

ZGB 8
ZPO/ZH 55
ZPO/ZH 113
ZPO/ZH 133
ZPO/ZH 285

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011