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StGB 369 Abs. 1, StGB 369 Abs. 7, StGB 369 Abs. 8
Archivierungsverbot von Strafregisterdaten, Entfernung von Strafregistereintragungen, Wirkung
25.09.2007
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UK070153
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Die Entfernung der Vorstrafen aus dem Strafregister kann nicht dazu führen, dass auch sämtliche dazugehörige Verfahrensakten nach Löschung des entsprechenden Strafregistereintrages sofort aus den kantonalen und eidgenössischen Archiven entfernt werden müssen. Das Gesetz spricht in Art. 369 Abs. 8 StGB nur von Strafregisterdaten, die nicht archiviert werden dürfen. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Satz 1 von Abs. 7 zu sehen, wonach Einträge nach der Entfernung nicht mehr rekonstruierbar sein dürfen. Auch in den Schlussbestimmungen (StGB) der Änderung vom 13. Dezember 2002 ist in Art. 3 Abs. 2 nur die Rede von 'Eintragungen'. Es geht also nur um die Daten, wie sie im Strafregister eingetragen sind und nicht um die dazugehörigen Akteninhalte (Erw. II/2b-c).Aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen dürfen nur bei der Strafzumessung und den Bewährungsaussichten, also bei Fragen wo es um die eigentliche Rehabilitation des Verurteilten geht, nicht mehr berücksichtigt werden (Erw. II/3a-c)
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
25.09.2007
UK070153
StGB 369 Abs. 1
StGB 369 Abs. 7
StGB 369 Abs. 8
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
