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StPO/ZH 43 Abs. 1, StPO/ZH 43 Abs. 2, StPO/ZH 43 Abs. 3, GerGebV 7, GerGebV 8

gerichtliche Beurteilung, Entschädigungsfolge, Festlegung Gerichtsgebühr

21.01.2006 | UK050152 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Im Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung einer dem Angeschuldigten bei Einstellung der Untersuchung zugesprochenen Entschädigung und Genugtuung hat das Gericht die Gerichtsgebühr nach den Ansätzen für Strafverfahren festzulegen (Erw. II/3). Auch wenn es nur um pekuniäre Interessen geht, gehört das Verfahren vor dem Einzelrichter zweifellos noch zum Strafverfahren, zumal ja die Frage der Entschädigung von Amtes wegen geprüft werden muss. Demzufolge gelangen auch die Gebühren für Strafsachen (gemäss § 7-8 der Gebührenverordnung) zur Anwendung (Erw. II/3).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

21.01.2006

UK050152

StPO/ZH 43 Abs. 1
StPO/ZH 43 Abs. 2
StPO/ZH 43 Abs. 3
GerGebV 7
GerGebV 8

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011