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StPO/ZH 162, StPO/ZH 166, VStrR 7 Abs. 1, VStrR 6, VStrR 37 Abs. 3, VStrR 73 Abs. 2, VStrR 73 Abs. 3, VStrR 75 Abs. 2, VStrR 77 Abs. 4, HMG 32 Abs. 2 lit.a

Anklage gegen Unbekannt, Anklagezulassungsverfahren, Kompetenzen der kantonalen Gerichtes bei einem Verwaltungsstrafverfahren, Publikumswerbung, Fachwerbung, Patientenbroschüre

18.11.2006 | UK050187 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Führt eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung zu einer Anklage, kommen die Vorschriften gemäss Art. 73 ff. VStrR zur Anwendung. Das kantonale Verfahrensrecht für das Gerichtsverfahren kommt nur soweit zur Anwendung, als Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen (Art. 82 VStrR). Gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR gilt die Überweisung als Anklage (Erw. II/4a). Der in Art. 82 VStrR enthaltene Verweis auf das kantonale Verfahrensrecht schliesst die Zulässigkeit der Durchführung einer kantonalen Anklagezulassungsprüfung mit ein, wenn das kantonale Prozessrecht eine solche vorsieht (Erw. II/4b).Was Inhalt der Anklage ist, sein kann und sein muss, bestimmt sich ausschliesslich nach Art. 73 Abs. 2 VStrR. (Erw. II/5a).Wird das Unternehmen in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VStrR lediglich - gewissermassen stellvertretend - zur Bezahlung der verwirkten Busse verurteilt, so ist das Unternehmen auch nicht als Beschuldigte aufzuführen (Erw. II/6a). Gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR hat die Überweisung den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen. Eine Verweisung auf das Schlussprotokoll genügt nicht (Erw. II/7). Gemäss Art. 32 Abs. 2 lit.a HMG ist Publikumswerbung für Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, unzulässig. Eine Patientenbroschüre ist keine Publikumswerbung im Sinne des Heilmittelgesetzes (Erw. II/10).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

18.11.2006

UK050187

StPO/ZH 162
StPO/ZH 166
VStrR 7 Abs. 1
VStrR 6
VStrR 37 Abs. 3
VStrR 73 Abs. 2
VStrR 73 Abs. 3
VStrR 75 Abs. 2
VStrR 77 Abs. 4
HMG 32 Abs. 2 lit.a

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011