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BV 29 Abs. 2, StPO 3 Abs. 2 lit. c, StPO 101 Abs. 1 und 3, StPO 108 Abs. 1
Akteneinsichtsrecht von Dritten
24.07.2014
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UH140119
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Das Akteneinsichtsrecht von Dritten findet seine Grenze an überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen. Dabei kann der Zweck der Strafuntersuchung und das öffentliche Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens der Akteneinsicht durch Drittpersonen entgegenstehen. (Erw. II/3). Akteneinsichtsrecht im konkreten Fall verneint (Erw. II/4).
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
24.07.2014
UH140119
BV 29 Abs. 2
StPO 3 Abs. 2 lit. c
StPO 101 Abs. 1 und 3
StPO 108 Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011