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GVG 199, BGG 100 Abs. 6
Wiederherstellung einer gesetzlichen (Rechtsmittel-)FristFristenlauf für Beschwerde in Zivilsachen
31.03.2008
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AA070181
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 199 GVG. Kriterien betreffend grobes/leichtes Verschulden. Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes gehört die Orga¬ni¬sation seiner Kanzlei im Hinblick auf die Wahrung ge¬setzlicher Fristen, Nichtwahrung einer Frist zufolge Arbeitsüberlastung stellt i.d.R. ein grobes Verschulden dar. Anforderungen an die Kommunikation mit dem Klient im Hinblick auf die Wahrung von Rechtsmittelfristen. Vorliegend grobes Verschulden bejaht (Erw. II., Publika¬tion vorgesehen).Art. 100 Abs. 6 BGG. Hinweis auf die (vom Bundesgericht zu entscheidende) Frage, ob die Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Entscheides auch dann neu zu laufen beginnt, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde verspätet eingereicht worden ist (Erw. IV/2).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
31.03.2008
AA070181
GVG 199
BGG 100 Abs. 6
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
