Druckansicht

BV 9, GVG 104, GVG 104a, ZPO/ZH 64 Abs. 3, ZPO/ZH 281 Ziff.3

Bindung an eigene Präjudizien, VertrauensschutzKostenregelung, Abweichung von der allgemeinen Regel

03.03.2008 | AA070152 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§§ 104, 104a GVG, Art. 9 BV. Vorbehältlich der Bindungswirkung im Falle der Rückweisung durch eine obere Instanz ist das Gericht formell nicht an eine früher vertretene Rechtsauffassung gebunden. Weicht das Gericht von einem vereinzelten, zudem unbegründet gebliebenen früheren Zuständigkeitsentscheid ab, ist es nicht verpflichtet, die davon betroffene Partei vorgängig zu orientieren und zur Stellungnahme aufzufordern (Erw. II/2).§§ 64 Abs. 3, 281 Ziff. 3 ZPO/ZH. Vertraut der Kläger für die Frage der örtlichen Zuständigkeit auf einen einzelnen, im Säumnisverfahren und ohne schriftliche Begründung ergangenen früheren Entscheid, so ist es vertretbar, im Falle der nunmehrigen Verneinung der Zuständigkeit ihm entsprechend der allgemeinen Regel die Kosten aufzuerlegen (Erw. II/3).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

-

Beschluss

03.03.2008

AA070152

BV 9
GVG 104
GVG 104a
ZPO/ZH 64 Abs. 3
ZPO/ZH 281 Ziff.3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011