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BGFA 12 lit. a

Sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung.

03.04.2008 | KG070029 | Obergericht des Kantons Zürich | Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details

Es geht bei Art. 12 lit. a BGFA nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln bzw. zu sanktionieren. Die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten darf nicht über die Generalklausel zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich zudem um ein grobes Fehlverhal-ten handeln.Anwältinnen und Anwälte sollen sich im schriftlichen und mündlichen Verkehr klar, sachlich und in anständiger und würdiger Form ausdrücken. Auch sind persönliche Ausfälle und Verunglimpfungen zu unterlassen. Es ist zwar grundsätzlich erlaubt, Kritik anzubringen. Standeswidrig und damit unzulässig handelt jedoch, wer eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken.

 

Obergericht des Kantons Zürich

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Beschluss

03.04.2008

KG070029

BGFA 12 lit. a

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011