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StPO/ZH 431

Subsidiäre Beschwerdefrist

03.04.2008 | AC070015 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Die subsidiäre Frist zur nachträglichen Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde beginnt nur zu laufen, wenn es sich um Rügen handelt, welche die Partei ohne ihr Verschulden nicht schon vorher hat vorbringen können. Dies ist dann nicht der Fall, wenn es der Angeklagte nach dem Verlassen der Schweiz über mehr als zwei Jahre hinweg versäumt, sich über den Stand des Strafverfahren, von welchem er Kenntnis hat und welches schwer wiegende Vorwürfe beinhaltet, zu erkundigen, sei es bei seinem Verteidiger, sei es direkt bei den Strafverfolgungsbehörden (Erw. II.).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

03.04.2008

AC070015

StPO/ZH 431

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011