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StPO/ZH 31, StPO/ZH 149, StPO/ZH 183 Abs. 2, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4, StPO/ZH 430 Abs. 2

Anwendungsfall unzulässiger antizipierter (vorweggenommener) Beweiswürdigung

12.01.2004 | AC030019 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 31, 183 Abs. 2, 430 Abs. 2 StPO/ZH, strafprozessualer Untersuchungsgrundsatz, Anspruch auf BeweisabnahmeTragweite des Untersuchungsgrundsatzes, Anforderungen an Begründung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. II/2).§§ 149, 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH, (unzulässige) antizipierte Beweiswürdigung (Ablehnung einer Zeugeneinvernahme)Da ungewiss ist, was und wie der Zeuge aussagen wird, darf der Antrag auf Einvernahme eines Zeugen - von ganz seltenen, hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dessen Aussagen seien unglaubhaft. Ob eine bestimmte Person unglaubwürdig oder deren Aussage als unglaubhaft zu qualifizieren ist, lässt sich nur konkret in Ansehung des betreffenden Beweismittels beurteilen. Das gegenteilige Vorgehen erweist sich als willkürlich und läuft auf eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung hinaus (Erw. II/3c/cc).Art. 13 StGB, § 430b StPO/ZH, Einholung eines psychiatrischen GutachtensUnzulässigkeit der Rüge im kantonalen Beschwerdeverfahren (Erw. II/6).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

12.01.2004

AC030019

StPO/ZH 31
StPO/ZH 149
StPO/ZH 183 Abs. 2
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4
StPO/ZH 430 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011