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ZGB 111 ff., ZPO/ZH 66 Abs. 3, ZPO/ZH 78 Ziff. 1, ZPO/ZH 84 Abs. 1, ZPO/ZH 89 Abs. 1, ZPO/ZH 90 Abs. 2, ZPO/ZH 91

Kautionspflicht im kantonalen Beschwerdeverfahren,Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege,Entschädigung bei unentgeltlicher Rechtsvertretung, RechtsmittellegitimationKostenauflage an Dritte

10.04.2008 | AA080042 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 78 Ziff. 1 ZPO/ZH, Art. 111 ff. ZGB. § 78 Ziff. 1 ZPO/ZH bezieht sich auf beide Unterarten der Scheidung auf gemeinsames Begehren und gilt auch im Beschwerdeverfahren (Erw. 1d).§§ 84 Abs. 1, 90 Abs. 2, 91 ZPO/ZH. Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge von Anfang an vorliegender Aussichtslosigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. 2).§ 89 Abs. 1 ZPO/ZH. Bei Obsiegen der unentgeltlich vertretenen Partei ist Gläu¬biger der zugesprochenen Prozessentschädigung nicht die Partei, sondern ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter. Somit ist allein dieser zur Anfechtung der Entschädigungshöhe legitimiert, wogegen es der unentgeltlich vertretenen Partei an einem rechtlich geschützten Interesse fehlt (Erw. 3, wird voraussichtlich publiziert).§ 66 Abs. 3 ZPO/ZH. Erhebt der Rechtsvertreter ein Rechtsmittel zu Unrecht im Namen der Partei, obschon ausschliesslich (und nach insoweit feststehender Praxis) allein er selbst legitimiert ist, sind ihm (als Drittem) die Kosten des damit unnötigerweise und schuldhaft verursachten Verfahrens persönlich aufzuerlegen (Erw. 4, wird voraussichtlich publiziert).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

10.04.2008

AA080042

ZGB 111 ff.
ZPO/ZH 66 Abs. 3
ZPO/ZH 78 Ziff. 1
ZPO/ZH 84 Abs. 1
ZPO/ZH 89 Abs. 1
ZPO/ZH 90 Abs. 2
ZPO/ZH 91

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011