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StPO/ZH 30, BV 29 Abs. 3, StPO/ZH 10 Abs. 5

Pflicht zur persönlichen Befragung der Parteien durch die UntersuchungsbehördeUnentgeltliche Rechtsvertretung

05.05.2008 | UK080048 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Steht nach der Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Anzeigeerstatterin und Geschädigten im Raum, welche den Angeschuldigten belastet, kann der Staatsanwalt die Untersuchung einstellen, falls sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig erweist. Über die Verlässlichkeit der Anschuldigung als alleiniges Anklagefundament hat sich der Staatsanwalt aber durch eine Befragung der Anzeigeerstatterin und Geschädigten einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

05.05.2008

UK080048

StPO/ZH 30
BV 29 Abs. 3
StPO/ZH 10 Abs. 5

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011