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StPO/ZH 30, BV 29 Abs. 3, StPO/ZH 10 Abs. 5
Pflicht zur persönlichen Befragung der Parteien durch die UntersuchungsbehördeUnentgeltliche Rechtsvertretung
05.05.2008
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UK080048
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Steht nach der Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Anzeigeerstatterin und Geschädigten im Raum, welche den Angeschuldigten belastet, kann der Staatsanwalt die Untersuchung einstellen, falls sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig erweist. Über die Verlässlichkeit der Anschuldigung als alleiniges Anklagefundament hat sich der Staatsanwalt aber durch eine Befragung der Anzeigeerstatterin und Geschädigten einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
05.05.2008
UK080048
StPO/ZH 30
BV 29 Abs. 3
StPO/ZH 10 Abs. 5
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
