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ZGB 781, ZGB 736, SchlT-ZGB 17, SchlT-ZGB 43 Abs. 3
Altrechtliche Quartierservitut betreffend Gewerbeverbot (hier: 'unsittliches Gewerbe') zu Gunsten des öffentlichen Gemeinwesens, Betrieb eines Sexsalons
22.12.2006
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LB060015
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Verhältnis des zivilrechtlichen Verfahrens zur Untersagung von sexgewerblichen Dienstleistungen zum rechtskräftig entschiedenen baurechtlichen Verfahren, nach welchem die Nutzung nicht unzulässig ist. (Erw. II/B/1-4)Kein Wegfall des Interesses am Gewerbeverbot ('unsittliches Gewerbe') wegen inzwischen in Kraft getretener öffentlichrechtlicher Vorschriften betreffend die zulässige Nutzungsweise. (Erw. II/A/1-3)Stillschweigender Verzicht auf die Dienstbarkeit durch Duldung, insbesondere durch Abwarten des baurechtlichen Entscheides? (Erw. II/B/5-6)(Das Kassationsgericht des Kt. Zürich ist mit Beschluss vom 15.10.2007 auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten nicht eingetreten [AA070021], das Schweiz. Bundesgericht hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 8.2.2008 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war [5C.42/2007].)
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Urteil
22.12.2006
LB060015
ZGB 781
ZGB 736
SchlT-ZGB 17
SchlT-ZGB 43 Abs. 3
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
