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StGB 46
Bildung eine Gesamtstrafe bei Nichtbewährung bzw. Widerruf im Sinne von Art. 46 StGB sowie allgemeine Voraussetzungen für einen Widerruf
15.05.2008
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UK070404
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB ist - obwohl dies das Gesetz nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht vorsieht - auch dann vorzunehmen, wenn die Sanktionen für Anlasstat und Rückfalltat, d.h. für die frühere und die zum Widerruf führende Tat, gleichartig sind.
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
15.05.2008
UK070404
StGB 46
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
