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StGB 46

Bildung eine Gesamtstrafe bei Nichtbewährung bzw. Widerruf im Sinne von Art. 46 StGB sowie allgemeine Voraussetzungen für einen Widerruf

15.05.2008 | UK070404 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB ist - obwohl dies das Gesetz nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht vorsieht - auch dann vorzunehmen, wenn die Sanktionen für Anlasstat und Rückfalltat, d.h. für die frühere und die zum Widerruf führende Tat, gleichartig sind.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

15.05.2008

UK070404

StGB 46

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011