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SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 2

Das Zwangsvollstreckungsrecht kennt keinen allgemeinen Sicherungstatbestand bei Vermögensgefährdung

13.03.2008 | NN080035 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Die Möglichkeit, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der späteren Vollstreckung vermögenslos sein könnte, weil sie einen Lebensstil pflegt, der mit den laufenden Einkünften nicht gedeckt werden kann, begründet keinen Sicherstellungsanspruch.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

13.03.2008

NN080035

SchKG 271 Abs. 1 Ziff. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011