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ZPO/ZH 281 ff., GVG 194 Abs. 2

Unzulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht, Weiterleitungspflicht

08.05.2008 | AA080063 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 281 ff. ZPO/ZH. Ist die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht in der Sache selbst (hier: Rechtsöffnungsverfahren) ausgeschlossen, so ist sie auch hinsichtlich allfälliger Neben- oder Inzidentverfahren, die innerhalb eines solchen Verfahrens ergehen, ausgeschlossen. Nichteintreten auf die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der VK des Obergerichts, mit welchem (mangels Kautionsleistung) auf ein gegen einen Bezirksrichter gestelltes Ablehnungsbegehren nicht eingetreten wurde (Erw. 2b).§ 194 Abs. 2 GVG. Die Weiterleitungspflicht setzt voraus, dass die Instanz, an die weitergeleitet wird, nicht offensichtlich unzuständig ist (Erw. 2c).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

08.05.2008

AA080063

ZPO/ZH 281 ff.
GVG 194 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011