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ZPO/ZH 29 Abs. 3, ZPO/ZH 84 Abs. 3, ZPO/ZH 291

Unentgeltliche Prozessführung für juristische Personen?,Fristansetzung mit Beschwerdeentscheid

08.05.2008 | AA080064 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 84 Abs. 3 ZPO/ZH, Art. 29 Abs. 3 ZPO/ZH. Frage der Verfassungsmässigkeit des Ausschlusses juristischer Personen im Hinblick auf deren Mittellosigkeit offen gelassen, weil es jedenfalls am Nachweis der Aussichten fehlt (Erw. 6, 7).§ 291 ZPO/ZH. Ist mangels Erteilung der aufschiebenden Wirkung die in einer angefochtenen prozessleitenden Entscheidung angesetzte Frist inzwischen abgelaufen, wird der betreffenden Partei bei der Abweisung ihrer Beschwerde eine neue Frist angesetzt (Erw. 10).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

08.05.2008

AA080064

ZPO/ZH 29 Abs. 3
ZPO/ZH 84 Abs. 3
ZPO/ZH 291

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011