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GVG 198, OrdStrG 2, OrdStrG 4

Ordnungsstrafe bei unentschuldigtem oder ungenügend entschuldigtem Ausbleiben des Zeugen

15.05.2008 | UK080069 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Vor der Ausfällung einer Ordnungsbusse oder der Erteilung eines Verweises ist der trotz gehöriger Vorladung zur Einvernahme nicht erschienene Zeuge zur Rechtfertigung seiner Säumnis aufzufordern. Dies gilt selbst für den Fall, dass sich der Zeuge - wenn auch nach Ansicht des Gerichts ungenügend - vorgängig entschuldigt hat.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

15.05.2008

UK080069

GVG 198
OrdStrG 2
OrdStrG 4

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011