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StPO/ZH 11 Abs. 2, StPO/ZH 428 ff., StPO/ZH 439 ff., BV 29 Abs. 3
Amtliche Verteidigung im Revisionsprozess
25.02.2004
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AC030143
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 11 Abs. 2, 428 ff., 439 ff. StPO/ZH, Art. 29 Abs. 3 BVBestellung eines amtlichen Verteidigers für das Nichtigkeitsverfahren gegen einen Revisionsentscheid. Wie für das Revisionsverfahren selbst (ZR 96 Nr. 118) gilt auch für das gegen einen Revisionsentscheid anschliessende Nichtigkeitsverfahren, dass für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers das Verfahren nicht aussichtslos sein darf, im Revisionsprozess (wie im darauf folgenden Nichtigkeitsverfahren) gilt die Unschuldsvermutung nicht mehr und es besteht nur dann Anlass für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers, wenn einigermassen begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes vorliegen. Die amtliche Verteidigung rückt hier in die Nähe des verfassungsrechtlichen Instituts der unentgeltlichen Rechtsvertretung, womit dem Kriterium der konkreten Erfolgsaussichten - welches sonst im Strafverfahren nicht von Belang ist - insoweit massgebliche Bedeutung zukommt (Erw. II/2).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
25.02.2004
AC030143
StPO/ZH 11 Abs. 2
StPO/ZH 428 ff.
StPO/ZH 439 ff.
BV 29 Abs. 3
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
