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ZPO/ZH 285, BGG 72 ff., BGG 112

Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde

26.06.2008 | AA070099 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§ 285 ZPO/ZH, Art. 72 ff., 112 BGG. Ist gegen den angefochtenen Entscheid die Beschwerde (in Zivilsachen) an das Bundesgericht gegeben, so kann damit auch die Frage der genügenden Entscheidbegründung dem Bundesgericht unterbreitet und daher nicht zum Gegenstand der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden (E. II/3.1). Im Hinblick auf die Beurteilung der Eintretensfrage unter dem Aspekt von § 285 ZPO/ZH hat das Kassationsgericht vorfrageweise zu prüfen, ob das Bundesgericht voraussichtlich auf eine Beschwerde eintreten wird, vorliegend unter dem Aspekt der Erreichung der Streitwertgrenze (im Zusammenhang mit einem erbrechtlichen Informationsanspruch) bejaht (Erw. II/3.3).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

26.06.2008

AA070099

ZPO/ZH 285
BGG 72 ff.
BGG 112

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011