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GVG 199 Abs. 3, ZPO/ZH 264 Abs. 2
Frist zur Stellung eines Fristwiederherstellungsgesuches,Säumnis im Berufungsverfahren
18.07.2008
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AA070137
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 199 Abs. 3 GVG. Ist ein Anwalt innert Wochenfrist nach tatsächlicher oder vermeintlicher Stellung eines Fristerstreckungsbegehrens nicht im Besitz der gerichtlichen Entscheidung darüber, so gehört es zu seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten, sich nach dem Stand der Sache zu erkundigen. In diesem Zeitpunkt fällt das Hindernis im Sinne von § 199 Abs. 3 GVG weg, und ein erst mehrere Wochen später (nach Erhalt des Nichteintretensentscheides) gestelltes Gesuch ist verspätet (Erw. II/4). § 264 Abs. 2 ZPO/ZH. Enthält die Berufungserklärung keine bestimmten Anträge und liegt (zufolge Säumnis) eine Berufungsschrift mit Anträgen und Begründung nicht vor, obwohl die appellierende Partei auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde, ist auf die Berufung ohne weitere Fristansetzung nicht einzutreten (Erw. III/2).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
18.07.2008
AA070137
GVG 199 Abs. 3
ZPO/ZH 264 Abs. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
