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GVG 104a Abs. 3
Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides
24.07.2008
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AC070026
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 104a Abs. 3 GVG. Ergeben sich als Folge der im Rückweisungsbeschluss angeordneten zusätzlichen Abklärungen neue Erkenntnisse, sind diese in jedem Fall in die Beweiswürdigung einzubeziehen, ungeachtet der Frage, ob allenfalls damit konnexe Rügen im kassationsgerichtlichen Verfahren verworfen worden waren (Erw. II/2.4).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
24.07.2008
AC070026
GVG 104a Abs. 3
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
