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StPO 263 Abs. 1 lit. d, SVG 90a, StGB 69, SVG 95

Beschlagnahme eines Fahrzeugs wegen Fahrens ohne Berechtigung; Anwendbarkeit von Art. 90a SVG

16.10.2014 | UH140223 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Die Einziehung ist in Art. 69 Abs. 1 StGB in allgemeiner Weise geregelt. Seit dem 1. Januar 2013 gilt zudem die neue Bestimmung von Art. 90a Abs. 1 SVG über die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen. Demnach kann der Strafrichter die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Einziehung nach Art. 90a Abs. 1 SVG generell möglich bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und  4 SVG und fällt auch bei (nicht qualifiziert) groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht. Das Bundesgericht hat sich bisher hingegen nicht dazu geäussert, ob die neue Einziehungsbestimmung nach Art. 90a SVG auch bei Verstössen gegen die weiteren Strafnormen des SVG (vgl. Art. 91 ff. SVG) anwendbar ist. Dies ist entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung, der Systematik des Gesetzes sowie der ratio legis zu verneinen. Die Anwendbarkeit von Art. 90a SVG beschränkt sich somit auf grobe Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 - 4 SVG. Bei anderen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz kommt eine Einziehung einzig gestützt auf Art. 69 StGB in Betracht (E. II. 2.1).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

16.10.2014

UH140223

StPO 263 Abs. 1 lit. d
SVG 90a
StGB 69
SVG 95

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011