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BV 29 Abs. 2, StGB 62 ff., StGB 62 Abs. 4, StPO/ZH 11 Abs. 2 Ziff. 3

Notwendige Verteidigung in Nachverfahren,Anspruch des Betroffenen auf Äusserung in Nachverfahren

05.08.2008 | AC080006 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH, Art. 62 ff. StGB. Soweit es um die Frage der Verlängerung der Probezeit der bedingten Entlassung aus einer stationären Massnahme geht, besteht grundsätzlich notwendige Verteidigung (Erw. II/2).Art. 62 Abs. 4 StGB, Art. 29 Abs. 2 BV. Vor Anordnung der Verlängerung der Probezeit einer stationären Massnahme ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äusserung einzuräumen. Allerdings besteht im Regelfall kein Anspruch auf mündliche Anhörung, ein solcher besteht allenfalls dann, wenn der Betroffene nicht anwaltlich verteidigt ist und sich in schriftlicher Form nicht hinreichend zu äussern vermag (Erw. II/3.4-5).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

05.08.2008

AC080006

BV 29 Abs. 2
StGB 62 ff.
StGB 62 Abs. 4
StPO/ZH 11 Abs. 2 Ziff. 3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011