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ZPO/ZH 281 Ziff. 2, ZPO/ZH 148, ZPO/ZH 183 Abs. 1

Rüge der willkürlichen tatsächlichen Annahme, Aufbewahrungs- bzw. Editionspflicht des Adressaten einer Postsendung

24.07.2008 | AA080003 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH. Willkürliche Auslegung der Aussage, jemand sei eine 'Schlampe' (Erw. II/1).§§ 148, 183 Abs. 1 ZPO/ZH. Der Nachweis, wann eine bestimmte Postsendung einem Empfänger zugestellt worden oder bei der zuständigen Poststelle für diese bereit gelegen sei, kann vom Absender einer eingeschriebenen Sendung innert der dreijährigen postalischen Archivierungsfrist leicht durch einen Nachforschungsauftrag erbracht werden. Der Empfänger muss nicht damit rechnen, dass der Absender diese postalische Frist versäumt, und muss nicht für diesen Fall Vorkehren treffen. Auch wenn es sich vorliegend bei der einsprechenden Partei um eine natürliche Person und bei der empfangenden Partei um eine Handelsgesellschaft handelt, ändert dies nichts daran, dass die empfangende Partei nicht verpflichtet ist, auf Vorrat entsprechende Beweismittel - hier eben den Briefumschlag - aufzubewahren, um gegebenenfalls an einer Beweiserhebung zugunsten der Gegenpartei mitwirken zu können. Ihr Verhalten darf somit nicht als Mitwirkungsverweigerung gewürdigt werden (Erw. II/2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

24.07.2008

AA080003

ZPO/ZH 281 Ziff. 2
ZPO/ZH 148
ZPO/ZH 183 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011