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OR 336b Abs. 1, OR 335b Abs. 1 OR
Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung, Einspracheerfordernis, Einsprachefrist bei zu spät erfolgter Begründung der Kündigung und bei Vereinbarung einer sehr kurzen Kündigungsfrist
05.12.2007
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LA070024
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
Details
Gemäss dem absolut zwingenden Art. 336b Abs. 1 OR muss der gekündigte Arbeitnehmer, der eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung geltend machen will, spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Einsprache gegen die Kündigung erheben. Dies gilt grundsätzlich auch bei Vereinbarung einer kurzen Kündigungsfrist. Die Lehre diskutiert aber die Möglichkeit einer Erstreckung der Einsprachefrist, wenn die Begründung der Kündigung nicht bis zum Ablauf der Frist erfolgt ist. Ist die Kündigungsfrist für die Probezeit mit zwei Tagen extrem kurz statuiert, kann die Anwendung der ordentlichen 7tägigen Kündigungsfrist in der Probezeit (Art. 335b Abs. 1 OR) geprüft werden. Ein gänzliches Absehen vom Einspracheerfordernis kommt jedoch nicht in Frage.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Beschluss
05.12.2007
LA070024
OR 336b Abs. 1
OR 335b Abs. 1 OR
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
