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StPO/ZH 395 Abs. 1 Ziff. 2, StGB 30 Abs. 4, OHG 2 Abs. 2

Rechtsmittellegitimation der Erben im Strafverfahren

03.12.2007 | UK070099 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Die Geschädigtenstellung im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH ist höchstpersönlicher Natur und geht deshalb bei natürlichen Personen mit dem Tod unter. Sie wird nicht auf die Erben übertragen, weshalb diese zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Schuld- und Strafpunkt nicht legitimiert sind. Entsprechend sind die Erben eines unmittelbar Geschädigten auch nicht befugt, eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft anzufechten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des OHG.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

03.12.2007

UK070099

StPO/ZH 395 Abs. 1 Ziff. 2
StGB 30 Abs. 4
OHG 2 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011