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StPO/ZH 395 Abs. 1 Ziff. 2, StGB 30 Abs. 4, OHG 2 Abs. 2
Rechtsmittellegitimation der Erben im Strafverfahren
03.12.2007
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UK070099
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Die Geschädigtenstellung im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH ist höchstpersönlicher Natur und geht deshalb bei natürlichen Personen mit dem Tod unter. Sie wird nicht auf die Erben übertragen, weshalb diese zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Schuld- und Strafpunkt nicht legitimiert sind. Entsprechend sind die Erben eines unmittelbar Geschädigten auch nicht befugt, eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft anzufechten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des OHG.
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
03.12.2007
UK070099
StPO/ZH 395 Abs. 1 Ziff. 2
StGB 30 Abs. 4
OHG 2 Abs. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
